Gastbeitrag von Dilek Aktan, Steuerberaterin und designenlassen.de-Kundin (steuerberatung-aktan.de).
Wer heutzutage als Existenzgründer und Unternehmer erfolgreich sein möchte, ist fast schon gezwungen eine Internetpräsenz aufzubauen und sich seinen Kunden professionell und ansprechend zu präsentieren. Als ich mich vor einiger Zeit als Steuerberaterin für die Selbständigkeit entschied, habe ich das Angebot von designenlassen.de in Anspruch genommen. Entscheidender Vorteil für mich war die Möglichkeit, ohne extra Kosten aus einem großen Angebot von professionellen Design-Vorschlägen auswählen zu können. In diesem Beitrag soll es darum gehen, ein paar Antworten zur steuerlichen Behandlung von Logo-Design, Webdesign und Co. zu geben.
Logo, Drucksachen und Werbemittel
Die Gestaltung eines eigenen Logos wirkt professionell, positioniert das eigene Unternehmen als Marke und ist oft Basis für weitere Werbemaßnahmen. Die Kosten für die Gestaltung eines Logos und für Drucksachen, wie Visitenkarten, Geschäftspapieren und Imagebroschüren, sind steuerlich sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.
Internetseite
Ähnlich wie bei Computer-Software handelt es sich bei Internetseiten um immaterielle Wirtschaftsgüter. Im weiteren stellt sich die Frage, ob die Aufwendungen aktiviert werden müssen und damit über Deine Nutzungsdauer abgeschrieben werden (Kosten verteilen sich gleichmäßig auf den Gesamt-Nutzungszeitraum) oder sofort Betriebsausgaben darstellen und damit im Jahr Deiner Entstehung bzw. Zahlung den Gewinn mindern.
Für die handels- und steuerrechtliche Behandlung der angefallen Kosten sind die Domain und die Homepage zwingend getrennt zu betrachten.
Eine Domain ist lediglich die technische Adresse im Internet. Die Kosten für den Erwerb und die Registrierung einer Domain sind Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut (§ 266 Abs. 2 Buchtstabe A I 1 HGB). Die entstandenen Kosten werden im Rahmen der Gewinnermittlung durch Bilanzierung aktiviert. Bei Einnahmen-Überschussrechnern werden die Wirtschaftsgüter ins Anlagenverzeichnis übernommen. Erst im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe, Veräußerung oder Entnahme wirken sich die Aufwendungen für den Erwerb aus.
Zu den aktivierbaren Anschaffungskosten gehören alle einzeln zuordenbaren Kosten, die erforderlich sind, um einen Gegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (§ 255 HGB). Demnach gehören dazu auch alle erforderlichen Nebenkosten (beispielsweise gezahlte Entgelte an den bisherigen Domain-Inhaber, Fahrtkosten, Beratungskosten).
Bei der Behandlung der Aufwendungen für die Erstellung und der Programmierung einer Homepage ist zwischen einer selbst erstellten und einer fremd erstellten Homepage zu unterscheiden.
Seit Einführung des BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes) besteht im Handelsrecht ein Wahlrecht, die Kosten für eine selbst erstellte Internetseite zu aktivieren. Im Steuerrecht können dagegen immaterielle Wirtschaftsgüter nur dann aktiviert werden, wenn ein entgeltlicher Erwerb vorliegt. Bei selbst erstellten Webseiten ist dies nicht der Fall. Die im eigenen Unternehmen angefallenen Kosten sind für steuerliche Zwecke sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Um eine unterschiedliche Behandlung in der Handels- und Steuerbilanz zu vermeiden, sollten Unternehmer das Wahlrecht in der Handelsbilanz dahingehend ausüben, dass in der Handelsbilanz auf eine Aktivierung verzichtet wird.
Lässt ein Unternehmer seine Website von einem externen Webdesigner erstellen, liegt ein entgeltlicher Erwerb eines immateriellen Wirtschaftsgutes vor. Die Anschaffungskosten für den Webdesigner, Grafiker und die Programmierung werden sowohl nach Handelsrecht als auch nach Steuerrecht aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Die Abschreibung beginnt mit der Online-Stellung.
Die Nutzungsdauer eines Internetauftritts ist amtlich nicht geregelt. Diese richtet sich daher an die Abschreibung von Computer-Software und beträgt 3 Jahre. Immaterielle Vermögensgegenstände dürfen ausschließlich linear abgeschrieben werden. Praxisrelevant ist auch die Behandlung von regelmäßig anfallenden Kosten für die Pflege, Update, Wartung und den Provider des Internetauftritts. Diese Kosten führen zu sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben. Die in den Kosten enthaltene Umsatzsteuer gehört, bei nicht zur Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen zu den Anschaffungskosten bzw. Betriebsausgaben.
Softwareprodukte, z.B. für das Zahlungs-System eines Internet-Shops, können nur entgeltlich erworben werden. Im Ergebnis liegen beim Unternehmer aktivierungspflichtige Anschaffungen vor.
Logo-Design Kosten
Wie Design steuerlich behandelt wird, konnten wir nun dank unserer Steuerberaterin, klären. Aber woher weißt Du, wie viel Du als Gründer im Allgemeinen für ein Logo-Design ausgeben musst, damit es Dein Unternehmen perfekt repräsentiert? Ist ein kostenfreies Logo von einem Logogenerator ausreichend? Oder ist eine professionelle Designagentur der richtige Weg für Dich? In unserem Beitrag schildern wir Dir genau, bei welchem Anbieter Du welche Leistungen erhältst und welche Logo-Kosten auf Dich zukommen.
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